4.7 Der Rekurrent legt § 30 lit. c StG – der im Übrigen nahezu identisch ist mit Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG – grammatikalisch aus und gelangt zum Schluss, es seien zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Eheteil auch Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder abziehbar (VG-act. 1 S. 8). Im betreffenden Paragraphen werden zwei Konstellationen behandelt: