DBG unterliegt. Die steuerliche Abzugsfähigkeit des Betreuungsunterhalts bedingt, dass er an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Eheteil oder an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder geleistet wird. Leistungen während der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere auch die Pflege und Betreuung der Kinder, bleiben hingegen steuerrechtlich unbeachtlich. Die gesetzliche Novelle des Betreuungsunterhalts ändert an der steuerlichen (Nicht-)Ab-zugsfähigkeit der Lebenshaltungskosten während der ehelichen Gemeinschaft nichts.