Erst bei der Auflösung des gemeinsamen Haushalts oder wenn nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat, stellt sich die Frage nach der konkreten Bemessung des Unterhalts des Kindes und nach dessen Aufteilung auf die beiden Elternteile (BBl 2014 538). Daraus folgt, dass die Aufwendungen für die Kinderbetreuung erst infolge Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes resp. ehelicher Trennung ausgewiesen werden; davor stellen diese Unterhaltsleistungen im Sinne von Art. 163 ZGB und somit Lebenshaltungskosten dar, die gemäss § 32 lit. a StG bzw. Art. 34 lit. a DBG nicht abziehbar sind.