Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 551 f.). Der Betreuungsunterhalt soll die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person decken, soweit diese aufgrund der ihr während der normalen Arbeitszeit obliegenden Kinderbetreuungspflichten nicht selbst ein genügendes Einkommen verdienen kann (vgl. BGer 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018 E. 7.1.2.1, in: Die Praxis 2018 Nr. 104 S. 953). Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt steht dem Kind und nicht etwa dem betreuenden Elternteil zu (vgl. Art. 285 Abs. 2 i.V.m. 289 Abs. 1 ZGB).