Urteil A 2020 4 12 Familienangehörigen, die vor der Trennung geleistet wurden, keine abzugsfähigen Aufwendungen, sondern vielmehr Lebenshaltungskosten dar, die gemäss ausdrücklicher Gesetzesbestimmung in § 32 lit. a StG bzw. Art. 34 lit. a DBG nicht abzugsfähig sind. Erst infolge Auflösung der Familiengemeinschaft sind solche Kosten als Unterhaltsbeiträge ziffernmässig auszuscheiden und können gestützt auf das Korrespondenzprinzip in dem Betrag vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, der bei der unterhaltsberechtigten Person als Einkommen versteuert wird.