4.5 Der Rekurrent anerkennt grundsätzlich, dass die indirekten Zahlungen von Januar bis September bis zur ehelichen Trennung am 4. Oktober 2018 (vgl. hiervor E. 2) dem laufenden Unterhalt der Familie resp. der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs einschliesslich Versicherungen dienten (vgl. StV-act. 3 S. 6). Bezeichnenderweise wurden diese Unterhaltszahlungen bis anfangs Oktober 2018 auch nicht dem Konto der Ehegattin, sondern einem auf beide Ehegatten lautenden Konto – gemäss Aussagen des Rekurrenten dem gemeinsamen Haushaltskonto – gutgeschrieben (vgl. StV-act. 6 S. 10). Wie unter E. 4.3 ausgeführt, stellen Aufwendungen für den Unterhalt von