Alsdann betreute der Rekurrent seine zwei Kinder gemäss Eheschutzentscheid jeweils von Montag, 19:00 Uhr bis Mittwoch, 14:00 Uhr bzw. nach dem Mittagessen, sowie in ungeraden Wochen zusätzlich von Samstag, 9:00 Uhr bis Sonntag, 19:00 Uhr. Zu den übrigen Zeiten wurden die Kinder von der Mutter betreut. Der Rekurrent verpflichtete sich, die Betreuung zu diesen Zeiten persönlich zu übernehmen (StV-act. 5 Ziff. 2.2).