a DBG nicht abzugsfähig seien (BGer 2C_1145/2013 vom 20. September 2014 E. 3.2). Solche Lebenshaltungskosten sind Kosten, die primär und überwiegend durch die private Lebenshaltung bedingt sind, namentlich Kosten für die Verpflegung und Bekleidung, die Unterkunft, die Erziehungskosten, Kosten für Kultur, Freizeit, Vergnügen und Reisen (Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 34 N 3 ff.).