2019, Art. 23 N 50 ff. mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hielt auch das Bundesgericht fest, dass ein Steuerpflichtiger, der erst seit 1. Oktober 2010 von seiner Familie getrennt lebte, Aufwendungen für den Unterhalt von ihm und seiner Familie von Januar bis September 2010 nicht von den Einkünften abziehen könne, zumal jene Lebenshaltungskosten darstellten, die gemäss ausdrücklicher Vorschrift in Art. 34 lit. a DBG nicht abzugsfähig seien (BGer 2C_1145/2013 vom 20. September 2014 E. 3.2).