Hintergrund dieser Regelung ist abermals das Korrespondenzprinzip. Denn anders als die vom steuerbaren Einkommen abziehbaren Unterhaltsbeiträge innerhalb der aufgelösten (oder nie entstandenen) Familiengemeinschaft werden alle anderen Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen auch nicht zum steuerbaren Einkommen dazugerechnet (§ 23 lit. g StG; Art. 24 lit. e DBG). Es ist die zwangsläufige Folge der geltenden Familienbesteuerung, dass Leistungsströme zur Bestreitung des Lebensunterhalts innerhalb der Familie einkommenssteuerlich irrelevant sind (vgl. Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil Art. 1–48 DBG, 2. Aufl. 2019, Art.