DBG, Art. 33 N 54). Diejenigen Unterhaltsbeiträge, die eine bestehende Familiengemeinschaft voraussetzen und folglich für die Zeit vor einer Scheidung oder Trennung geleistet werden, bleiben dagegen unberücksichtigt (vgl. Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 33 N 53 mit Hinweisen). Sie fallen unter die in § 30 lit. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG erwähnten nicht abzugsfähigen "Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten". Hintergrund dieser Regelung ist abermals das Korrespondenzprinzip.