Damit wird das so genannte Korrespondenzprinzip verwirklicht: Da der Empfänger der Unterhaltsbeiträge diese als Einkommen zu versteuern hat (§ 22 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG), kann sie der Leistende abziehen. Der beim Leistenden zum Abzug zugelassene Betrag muss dabei mit demjenigen übereinstimmen, der beim Leistungsempfänger als Einkommen erfasst wird (Richner et al., Handkommentar DBG, Art.