Artikel 33 Abs. 1 lit. c DBG enthält eine wörtlich nahezu identische Regelung. Angesichts der Familienbesteuerung sind Aufwendungen für den Unterhalt von Familienangehörigen grundsätzlich nicht abzugsfähig (§ 32 lit. a StG; Art. 34 lit. a DBG). Damit Unterhaltsbeiträge trotzdem abgezogen werden können, muss die Familiengemeinschaft aufgelöst sein (Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 33 N 49).