gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen würden und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen trügen. Erst bei der Auflösung des gemeinsamen Haushalts oder wenn nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe, stelle sich die Frage nach der konkreten Bemessung des Unterhalts des Kindes und nach dessen Aufteilung auf die beiden Elternteile. Daraus sei zu schliessen, dass für den Zeitraum des Zusammenlebens kein Anspruch auf Geldzahlungen für den Kindesunterhalt bestehe und damit auch nicht steuerlich berücksichtigt werden könne resp. müsse (VGact. 5 S. 3).