Aus dem per 1. Januar 2017 eingeführten Betreuungsunterhalt könne der Steuerpflichtige nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbstverständlich sei derjenige Beitrag, den eine steuerpflichtige Person dem betreuenden Elternteil als Betreuungsunterhalt bezahle, bei getrennter Besteuerung beider Elternteile wie der übrige bezahlte Unterhalt unter die abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge zu subsumieren (Rk-act. 1 S. 2 f.).