4.2 Den Ausführungen des Rekurrenten entgegnet die Steuerverwaltung in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen wie folgt: Angesichts der Familienbesteuerung seien Aufwendungen für den Unterhalt von Familienangehörigen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Damit diese trotzdem abgezogen werden könnten, müsse die Familiengemeinschaft aufgelöst sein. Die Ehe der Steuerpflichtigen sei jedoch erst seit dem 4. Oktober 2018 getrennt gewesen. Folglich könnten auch nur Leistungen ab dem Zeitpunkt der Trennung zum Abzug zugelassen werden.