Somit seien mindestens Fr. 5'400.– bei den Prämien zusätzlich in Abzug zu bringen. Der Geldfluss müsse buchhalterisch betrachtet werden. Den im Jahr 2018 erhaltenen Lohn müsse er als Einkommen versteuern, davon dürfe er jedoch Auslagen in Abzug bringen, die ein anderer wiederum als Einkommen versteuern müsse (Doppelbesteuerungsverbot). Die Ehegattin habe die Grundbeträge und die Krankenkasse als virtuelles Einkommen auf das gemeinsame Konto zur Verfügung erhalten. Die Ehegattin müsse somit dieses Einkommen versteuern und dürfe dafür die Krankenkassenprämien in Abzug bringen.