Eventualiter – soweit der Betreuungsunterhalt von Januar bis September 2018 nicht abzugsfähig sei – müsse er mindestens die Krankenkassenprämien für die Periode Januar bis Oktober in Abzug bringen können. Da die Ehegattin kein Einkommen erzielt habe, bestehe eine ungerechtfertigte und damit willkürliche Doppelbelastung seinerseits, wenn er für die Perioden die Prämien indirekt bezahlt habe, aber nicht in Abzug bringen könne. Urteil A 2020 4 8