Der Unterhalt sei in Art. 163 Abs. 2 ZGB definiert und bestehe grundsätzlich aus einem finanziellen Anteil, der Betreuung der Kinder sowie der Besorgung des Haushaltes, wobei die Aufteilung der Familie überlassen sei. Es sei notorisch, dass es steuertechnisch immer um Geldleistungen gehe. Somit müsse der Betreuungsunterhalt und der Barunterhalt im Sinne von § 30 lit. c StG abzugsfähig sein, und der Naturalunterhalt als "andere" Unterhaltspflichten im Sinne von § 30 lit. c StG klassifiziert werden. Die Steuerverwaltung habe den Betreuungsunterhalt für die Periode Januar bis September 2018 zu Unrecht nicht zum Abzug zugelassen.