4.1 Der Rekurrent vertritt in seiner Einsprache vom 11. Juli 2019 (StV-act. 3) den Standpunkt, er sei aktenkundig und unbestreitbar für sämtliche Auslagen der Familie im Jahr 2018 direkt oder indirekt aufgekommen. Gemäss § 30 lit. c StG würden die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Eheteil sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten von den Einkünften abgezogen.