3. Der Rekurrent rügt in erster Linie eine falsche Rechtsanwendung des StG, des DBG und des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG; SR 642.14) in Bezug auf die steuerliche Abzugsfähigkeit der Unterhaltsbeiträge einschliesslich der Krankenkassenprämien, auf die Gewährung der Sozialabzüge (Kinderabzug, persönlicher Abzug, Kindereigenbetreuungsabzug) sowie auf den anwendbaren Steuertarif. 4. Zunächst ist zu prüfen, ob der Rekurrent die Unterhaltskosten an seine Ehegattin für sie und die gemeinsamen zwei Kinder von Januar bis September resp. anfangs Urteil A 2020 4 7