Folgerichtig wurden der Rekurrent und seine Ehegattin in der Steuerperiode 2018 getrennt besteuert, was zwischen den Parteien dieses Verfahrens unbestritten ist (vgl. StV-act. 1; § 8 Abs. 1 StG bzw. Art. 9 Abs. 1 DBG e contrario). Ebenfalls unbestritten ist die Abzugsfähigkeit der Unterhaltsbeiträge nach der ehelichen Trennung vom 4. Oktober bis 31. Dezember 2018 sowie die Kürzung des Mietzinsabzugs.