anfangs Oktober 2018 sowie die Sozialabzüge (Kinderabzug, persönlicher Abzug, Kindereigenbetreuungsabzug) zu Recht verweigert und ihn als alleinstehende Person veranlagt hat. Gestützt auf das Eheschutzurteil vom 19. Februar 2019 gilt es für das Gericht als erwiesen, dass der Rekurrent seit dem 4. Oktober 2018 und somit insbesondere am 31. Dezember 2018, dem für die vorliegend strittige Steuerforderung in vieler Hinsicht massgebenden Stichtag, von seiner Ehegattin getrennt lebte (vgl. StV-act. 5). Folgerichtig wurden der Rekurrent und seine Ehegattin in der Steuerperiode 2018 getrennt besteuert, was zwischen den Parteien dieses Verfahrens unbestritten ist (vgl. StV-act.