2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Rekurses bildet der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 6. März 2020. Streitgegenstand ist, ob die Steuerverwaltung dem Rekurrenten die deklarierten Abzüge für geleistete Unterhaltszahlungen für den Zeitraum Januar bis September resp. anfangs Oktober 2018 sowie die Sozialabzüge (Kinderabzug, persönlicher Abzug, Kindereigenbetreuungsabzug) zu Recht verweigert und ihn als alleinstehende Person veranlagt hat.