Der vorliegende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2020 wurde am 20. März 2020 der Schweizerischen Post übergeben (VG-act. 1) und ist damit rechtzeitig. Er entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb darauf einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).