direkte Bundessteuer. Aus diesem Grund gilt das Rechtsmittel sowohl als Rekurs wie auch als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung. Der einfacheren Lesbarkeit halber ist nachfolgend vom Rekurs resp. dem Rekurrent und der Rekursgegnerin die Rede, womit aber stets beide Rechtsmittel bzw. Parteieigenschaften gemeint sind.