G. Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 zog der Rekurrent den prozessualen Antrag 2 in seiner Replik vom 4. Juni 2020 zurück und hielt an Antrag 1 derselben Eingabe ausdrücklich fest (VG-act. 11). H. Auf die Begründung der Eingaben ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. I. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich während des Verfahrens nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: