Urteil A 2020 4 4 erwirtschafteten. Aus diesen Listen sollten die Steuerlast sowie die Vergleichsparameter zum Rekurrenten hervorgehen (VG-act. 7 S. 2). F. In ihrer Duplik vom 18. Juni 2020 beantragte die Rekursgegnerin, den mit der Replik erhobenen prozessualen Anträgen sei nicht stattzugeben. Im Übrigen hielt sie an ihren Anträgen fest und verwies für die Begründung auf den Einspracheentscheid und die Vernehmlassung (VG-act. 9).