in Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil in anonymisierter Form öffentlich in die Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug (GVP) aufzunehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (VG-act. 1). C. Mit Verfügung vom 1. April 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.