Ferner seien nicht nur die offensichtlichen Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 20'000.– für die Periode Oktober bis Dezember 2018 anzurechnen, sondern ebenfalls die indirekten Unterhaltsbeiträge in Höhe von rund Fr. 30'000.– für die Periode Januar bis und mit September 2018. Weiter beantragte er, die Steuerverwaltung sei zu verpflichten, ihm die zu viel bezahlten Steuern zurückzuerstatten; in Abweisung der Beschwerde sei auf Gerichtskosten zu verzichten resp. in Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil in anonymisierter Form öffentlich in die Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug (GVP) aufzunehmen;