B. Gegen den Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Zug erhob A.________ (fortan: Rekurrent) am 20. März 2020 Rekurs und beantragte vorab, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und für ihn sei ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für Steuersachen zu bestellen. Ferner seien nicht nur die offensichtlichen Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 20'000.– für die Periode Oktober bis Dezember 2018 anzurechnen, sondern ebenfalls die indirekten Unterhaltsbeiträge in Höhe von rund Fr. 30'000.– für die Periode Januar bis und mit September 2018.