Dagegen erhob A.________ am 11. Juli 2019 Einsprache und beantragte, es seien die Kinderabzüge gemäss gültiger Praxis bei alternierender Obhut hälftig zu gewähren sowie zusätzliche Unterhaltszahlungen für die Periode Januar bis September 2018 von rund Fr. 30'000.– zum Abzug zuzulassen und die Veranlagung entsprechend zu korrigieren; im Fall einer Abweisung der Einsprache sei ausführlich zu begründen, warum das Präjudiz Urteil A 2020 4 3 des Bundesgerichts 2C_502/2015 keine Anwendung finde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der verfügenden Stelle (StV-act. 3).