In der Veranlagungsverfügung vom 4. Juli 2019 verweigerte die Steuerverwaltung des Kantons Zug die Kinderabzüge einschliesslich der Eigenbetreuungsabzüge und der Zusätze für Versicherungsprämien, gewährte bei der Kantonssteuer den Sozialabzug lediglich auf der Basis für eine alleinstehende Person und kürzte den Mietzinsabzug (StVact. 2).