Anlässlich der Rückfrage der Steuerverwaltung des Kantons Zug nach Belegen für die deklarierten Unterhaltszahlungen von Oktober bis Dezember 2018, machte A.________ mit E-Mail vom 7. Juni 2019 – in Ergänzung zu den in der Steuererklärung angegebenen Abzügen – geltend, er habe Anspruch auf Abzug der gesamten Unterhaltsbeiträge im Jahr 2018 an seine Ehegattin und seine zwei Kinder, insbesondere auch der von ihm im Zeitraum von Januar bis September 2018 getragenen Kosten im Betrag von mindestens Fr. 40'000.– (StV-act. 6).