In seiner Steuererklärung 2018 machte A.________ unter dem Code 210 Unterhaltsbeiträge an die von ihm getrennt lebende Ehegattin von Fr. 20'000.– für den Zeitraum nach der Trennung (Oktober bis Dezember 2018) geltend. Für seine zwei minderjährigen Kinder machte er bei der Kantonssteuer zwei Kinderabzüge von je Fr. 12'000.–, zwei Kindereigenbetreuungsabzüge von je Fr. 6'000.– sowie für sich selbst den (grossen) persönlichen Abzug für Eheleute von Fr. 14'200.– geltend. Bei der direkten Bundessteuer zog er zwei halbe Kinderabzüge von je Fr. 3'250.– ab.