A. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens gemäss Art. 172 ff. ZGB stellte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug am 19. Februar 2019 fest, dass die Eheleute B.________ (fortan: Ehegattin) und A.________ seit dem 4. Oktober 2018 getrennt leben. Die gemeinsamen Kinder, C.________ (Jahrgang 2016) und D.________ (Jahrgang 2017) wurden unter die gemeinsame elterliche Sorge und die alternierende Obhut beider Eltern gestellt (StV-act. 5).