{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-4_2021-06-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_4_5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_4", "Checksum": "8bf3a07518b75a09b04c2e992866c246"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:35", "Checksum": "1dcfe289e4e2eee788a254d9e8ad78db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4\nRegeste:\nKantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n(VG-act. 9 S. 3). Es ist im Übrigen nicht zu sehen, inwiefern eine Befragung der Ehegattin\nund ein Beizug der Akten der vor den Zivilgerichten zwischen den Ehegatten\nausgefochtenen familienrechtlichen Prozesse, welche ganz anderen Grundsätzen folgen\nals das Steuerveranlagungsverfahren, etwas an der Überzeugung des Gerichts zu ändern\nvermögen. In der Replik offeriert der Rekurrent weitere Zeugen, so die Leiterin Abteilung\nSoziales/\nGesundheit der Gemeindeverwaltung E.________, einen Gesamtprojektleiter der Firma\nF.________ AG, einen Rechtsanwalt für Ehesachen aus Zug sowie den Leiter der\nGastroenterologie am Universitätsspital G.________ (VG-act. 7 S. 9). Es erschliesst sich\nnicht, welchen Erkenntnisbeitrag diese Personen zu den hier zu behandelnden\nsteuerrechtlichen Fragen liefern könnten. Auch der Rekurrent äusserte sich dazu nicht.\nAus den dargelegten Gründen wird auf die Abnahme der beantragten Beweismittel\nverzichtet. Das Gericht hat auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine\nÜberzeugung gebildet und kann ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung\nannehmen, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert\nwürde (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis). Die Beweisanträge des Rekurrenten sind\nabzuweisen.\n\n11.3 In prozessualer Hinsicht beantragt der Rekurrent, seine Ehegattin habe dem\nVerfahren beizutreten, da eine Gutheissung der Beschwerde Einfluss auf ihr zu\ndeklarierendes Einkommen habe (vgl. VG-act. 1 S. 3).\n\n11.3.1 Das Institut der Beiladung resp. der Intervention ist im\nVerwaltungsrechtspflegeverfahren des Kantons Zug nicht ausdrücklich vorgesehen, was\nsich rechtsprechungsgemäss angesichts des weiten Parteibegriffs jedoch erübrigt.\nParagraph 46 Abs. 2 VRG sieht vor, dass insbesondere auch weitere am Verfahren\nBeteiligte die Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung erhalten. Eine Pflicht zur\nBeiladung oder, als Korrelat dazu, ein Anspruch auf Beiladung lässt sich daraus jedoch\nnicht ableiten. Vielmehr entscheidet das Gericht, wer als Beteiligter in den\nSchriftenwechsel einbezogen wird. Der Einbezug weiterer Verfahrensbeteiligter in den\nSchriftenwechsel hat den Sinn, die Rechtskraft des Urteils auf den Beigeladenen\nauszudehnen, sodass dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess dieses Urteil\ngegen sich gelten lassen muss. Das Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es\nmuss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und dem\nMitinteressierten in Aussicht stehen (zur Beiladung im Verfahren vor Bundesgericht BGer\n2C_57/2018 vom 23. Januar 2020 E. 1.4 mit Verweis auf BGE 135 II 384 E.1.2.1).\n\nUrteil A 2020 4\n34\n\n11.3.2 Wie gezeigt wurde, vermag der Rekurrent mit keinem seiner Anträge\ndurchzudringen. Das zu fällende Urteil wird keine Auswirkungen auf die Veranlagung 2018\nder Ehegattin haben. Daher erübrigen sich Weiterungen zum prozessualen Antrag auf\nBeizug der Ehegattin zum Verfahren.\n\n12. Der Rekurs und die Beschwerde sind somit vollumfänglich abzuweisen.\n\n13. Aufgrund der Verfügung vom 1. April 2020, mit der das Gesuch des Rekurrenten\num unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, werden keine Kosten erhoben (VG-act. 4).\nEin Anspruch auf Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht.\n\nUrteil A 2020 4\n35\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rekurrenten und Beschwerdeführer (mit ausführlicher\nRechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug sowie an die\nEidgenössische Steuerverwaltung, 3003 Bern.\n\nZug, 1. Juni 2021\n\nIm Namen der\nABGABERECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil A 2020 4\n"}