{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-4_2021-06-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_4_5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_4", "Checksum": "8bf3a07518b75a09b04c2e992866c246"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:35", "Checksum": "1dcfe289e4e2eee788a254d9e8ad78db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4\nRegeste:\nKantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n9.2 Artikel 3 Abs. 1 UN-KRK statuiert die vorrangige Berücksichtigung des\nKindeswohls bei allen staatlichen Massnahmen. Dabei handelt es sich um einen\nLeitgedanken, eine Interpretationsmaxime, die bei Erlass und Auslegung der Gesetze zu\nbeachten ist (BGE 136 I 297 E. 8.2). Nach Art. 27 Abs. 1 UN-KRK anerkennen die\nVertragsstaaten \"das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen,\nseelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard\". Das\nÜberkommen legt ein Ziel fest, schreibt den Staaten aber nicht vor, wie sie es erreichen\nsollen; in der Schweiz erfolgt dies durch die Koordination des Familienrechts als\nPrivatrecht mit dem Sozialhilferecht als öffentliches Recht sowie der Familienpolitik (BBl\n2014 535). Ein klagbarer Leistungsanspruch des Rekurrenten lässt sich aus diesen\nNormen jedoch nicht ableiten. Sodann legt der Rekurrent nicht dar, inwiefern durch die\nsteuerliche Mehrbelastung das Wohl seiner zwei Kinder konkret beeinträchtig resp.\ngefährdet sein soll. Die UN-KRK verleiht dem Kind jedenfalls keinen Anspruch auf einen\nbestimmten gehobenen Lebensstandard.\n\n9.3 Nach Art. 11 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz\nihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Dieses Verfassungsrecht ist\nzwar justiziabel, indessen verpflichtet es Gesetzgeber und Rechtsanwender lediglich zur\nEinhaltung eines Mindestniveaus an realisiertem Schutz oder gewährter Förderung (Axel\nTschentscher, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 11 N 11). Inwiefern\ndie vom Rekurrenten kritisierten Steuerregelungen dazu führen, dass dadurch das\nMindestniveau an Schutz und Förderung seiner Kinder nicht eingehalten werden kann,\nwird weder dargelegt noch erscheint eine derartige Unterschreitung des minimalen\nSchutzniveaus besonders plausibel.\n\n10. Der Rekurrent beantragt die Publikation des vorliegenden Urteils in der Gerichtsund Verwaltungspraxis des Kantons Zug (GVP). Nach § 34 Abs. 1 und 2 der\nGeschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11) veröffentlicht das\n\nUrteil A 2020 4\n32\n\nVerwaltungsgericht grundsätzliche Urteile in geeigneter Form, soweit dabei keine\nberechtigten öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden. Diese werden in der\njährlich erscheinenden GVP publiziert, zusammen mit Entscheiden des Kantonsgerichts,\ndes Obergerichts und der Direktionen. Für die Auswahl und die Einzelredaktion ihrer\njeweiligen Entscheide sowie für die Formulierungen der Leitsätze sind die betreffenden\nGerichte resp. die Direktionen selbst zuständig. Entsprechend liegt es im Ermessen des\nVerwaltungsgerichts, ob es den vorliegenden Entscheid in der GVP 2021 publizieren wird;\nein Anspruch des Rekurrenten darauf besteht jedenfalls nicht.\n\nDer vorliegende Entscheid bestätigt die Rechtsprechung des Bundesgerichts\n(insbesondere BGer 2C_1145/2013 vom 20. September 2014) und des\nVerwaltungsgerichts (VGer ZG A 2017 18 vom 30. Oktober 2018, in: GVP 2018 S. 94 ff.).\nIn Bezug auf den Betreuungsunterhalt stellten sich – trotz gesetzlicher Novelle – keine\nneuen Grundsatzfragen. Der vorliegende Entscheid wird somit nicht in der GVP\nveröffentlicht. Der Antrag wird abgewiesen. Allerdings publiziert das Verwaltungsgericht\nseit Anfang 2000 sämtliche Endentscheide im Internet in einer speziellen\nEntscheiddatenbank unter https://verwaltungsgericht.zg.ch. Auch dieses Urteil wird dort\nnach Eintritt der Rechtskraft oder nach einem etwaigen Weiterzug ans Bundesgericht in\nanonymisierter Form erscheinen.\n\n11.\n11.1 In seiner Replik stellt der Rekurrent zudem den prozessualen Antrag, die\nRekursgegnerin sei zur Edition einer anonymisierten Liste mit Steuerpflichtigen für die\nJahre 2016 bis 2019 zu verpflichten, welche als Alleinverdiener für den Unterhalt einer\nzusätzlichen erwachsenen Person sowie zwei Kleinkindern im Alter von null bis acht\nJahren bei einem Jahreseinkommen von Fr. 80'000.– bis Fr. 120'000.– aufkomme (VGact. 7 S. 2). Auf den ebenfalls in seiner Replik gestellten Antrag 1 ist infolge gültigen\nRückzugs mit Eingabe vom 24. Juni 2020 (VG-act. 11) nicht einzugehen. Weiter beantragt\ner, seine Ehegattin als Zeugin zu befragen sowie die Akten aus dem Eheschutzverfahren\nund Abänderungsverfahren (beides Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug) beizuziehen\n(VG-act. 1 S. 11).\n\n11.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Edition der\nbeantragten Listen nicht zielführend ist, da für die Steuerlast nicht allein das Einkommen\nentscheidend ist, sondern vielmehr auch die Abzüge, wie insbesondere die\nUnterhaltsbeiträge, die Schuldzinsen, die Beiträge in die Säule 3a, die Berufsauslagen etc.\n\nUrteil A 2020 4\n33\n\n"}