{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-4_2021-06-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_4_5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_4", "Checksum": "8bf3a07518b75a09b04c2e992866c246"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:35", "Checksum": "1dcfe289e4e2eee788a254d9e8ad78db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4\nRegeste:\nKantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nEntsprechend dieser Grundsätze verankert § 114 Abs. 1 StG das Verfahrensrecht der\nsteuerpflichtigen Person, wonach Verfügungen und Entscheide ihr schriftlich eröffnet\nwerden und eine Abweichungsbegründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung enthalten\nmüssen. Bei erstinstanzlichen Veranlagungsverfügungen sehen § 131 Abs. 2 StG und\nArt. 131 Abs. 2 DBG explizit vor, dass die Veranlagungsbehörde die Abweichungen von\nder Steuererklärung der steuerpflichtigen Person bekannt zu geben hat. Diese\nAbweichungen muss die Steuerverwaltung spätestens in der Veranlagungsverfügung\nbekannt geben.\n\nDer Bundesrat hat in der Botschaft zum StHG festgehalten, Abweichungen von den\nSteuererklärungen seien aus verwaltungsökonomischen Gründen \"bekanntzugeben, nicht\naber zu begründen\" (Botschaft vom 26. Mai 1983 zu den Bundesgesetzen über die\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte\nBundessteuer, BBl 1983 III 133, 210 f.), was sein Korrelat in der fehlenden\nBegründungspflicht von dagegen erhobenen Einsprachen finde (BBl 1983 III 134 f., 211).\nRichtig betrachtet kann die Formulierung, dass Abweichungen von der Steuererklärung\nder steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung\nbekannt zu geben seien, jedoch nur so verstanden werden, dass diese Abweichungen\nsowohl betragsmässig und durch Bezeichnung der betroffenen Faktorenbestandteile als\nauch mit einer kurzen Grundangabe bekannt zu geben sind (Richner et al.,\nHandkommentar DBG, Art. 131 N 33 mit Hinweis auf BGer 2D_6/2008 vom 1. Juli 2008).\n\nUrteil A 2020 4\n30\n\nDabei sind standardisierte Angaben – z.B. mit Computercodes – statthaft, soweit sie dem\nEinzelfall dennoch gerecht werden. Nicht erforderlich ist indessen die Angabe der\ntatsächlichen oder rechtlichen Gründe, die zu den einzelnen Abweichungen geführt haben\n(Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über\ndie direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 131 N 9).\n\n8.3 Den definitiven Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuern\nsowie die direkte Bundessteuer im Jahr 2018 vom 4. Juli 2019 legte die Steuerverwaltung\neine separate Begründung bei. Darin hat die Steuerverwaltung sämtliche gegenüber der\ndeklarierten Steuererklärung abweichenden Beträge ziffernmässig unter gleichzeitiger\nBezeichnung der betroffenen Faktorenbestandteile (mittels Codes gemäss\nSteuererklärung) im Einzelnen aufgeführt (die Verweigerung betrifft die\nVersicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien, den Abzug für Eheleute resp. für\ndie übrigen Steuerpflichtigen, den Kinderabzug, den Kindereigenbetreuungsabzug sowie\nden Mietzinsabzug). Sodann ist festgehalten: \"Die Kinderabzüge (Code 403) sowie der\nKindereigenbetreuungsabzug (Code 404) werden nicht gewährt, da effektive\nUnterhaltsbeiträge ab Datum der Trennung Fr. 20'000.– wie beantragt anerkannt werden\"\n(vgl. StV-act. 2).\n\nWie ausgeführt genügt es aus verwaltungsökonomischen Gründen, wenn\nVeranlagungsverfügungen nur kurze Abweichungsbegründungen mit standardisierten\nAngaben enthalten. Der Steuerverwaltung kann zugestimmt werden, dass der Rekurrent\naufgrund der vorliegenden Begründungen ohne weiteres in der Lage war, die\nVeranlagungsverfügung sachgerecht anzufechten und im Einspracheverfahren in seiner\nneunseitigen Eingabe klare Anträge zu stellen (vgl. Rk-act. 1 S. 2). Angesichts der im\nVeranlagungsverfahren herabgesetzten Anforderungen an die behördliche\nBegründungspflicht, genügen die Ausführungen der Steuerverwaltung dem\nverfassungsrechtlichen Anspruch des rechtlichen Gehörs. Soweit der Rekurrent ferner\nvorbringt, es gelte beim rechtlichen Gehör unnötige Kosten zu verhindern, ist ihm nicht zu\nfolgen. Das Einspracheverfahren ist im Steuerrecht als ein niederschwelliges\nRechtsmittelverfahren ausgestaltet. Es setzt zumindest bei der direkten Bundessteuer\nkeinen begründeten Antrag voraus (Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 132 N 40)\nund ist für die steuerpflichtige Person nach kantonalem Recht und nach Bundesrecht\ngrundsätzlich kostenlos (§ 119 Abs. 1 StG; Art. 135 Abs. 3 DBG).\n\n9.\n\nUrteil A 2020 4\n31\n\n9.1 Ferner rügt der Rekurrent eine Verletzung des Übereinkommens über die Rechte\ndes Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, UN-KRK; SR 0.107), da der Unterhalt den\nKindern zugutekommen solle und das Kindswohl die oberste Maxime darstelle; jede\nReduktion der Steuerlast komme direkt oder indirekt den Kindern zu Gute (VG-act. 1 S. 5).\nNach Art. 11 BV müsse jede Norm stets und wenn immer möglich zu Gunsten des Kindes\nausgelegt werden. Alles andere sei mit dem Kindswohl als oberste Maxime nicht zu\nvereinbaren (VG-act. 7 S. 5).\n\n"}