{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-4_2021-06-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_4_5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_4", "Checksum": "8bf3a07518b75a09b04c2e992866c246"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:35", "Checksum": "1dcfe289e4e2eee788a254d9e8ad78db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4\nRegeste:\nKantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n7.5.5 Diese Überlegungen des Bundesgerichts haben für den vorliegenden Fall\nuneingeschränkt Geltung. Eine Ungleichbehandlung des Rekurrenten gegenüber anderen\nSteuerpflichtigen bei der Anwendung der Bestimmungen über die zeitliche Bemessung der\nSteuer bei Scheidung oder Trennung ist nicht zu erkennen. Ein gewisser Schematismus\nbei der Ausgestaltung der Steuerordnung ist hinzunehmen und verletzt den\nAllgemeinheitsgrundsatz nicht. In Frage stehen vielmehr andere Besteuerungsgrundsätze\n(so auch das Bundesgericht in BGer 2C_1145/2013 vom 20. September 2014 E. 5.1).\n\n7.5.6 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Stichtagprinzip sich in der\nVergangenheit auch schon zu Gunsten des Ehepaars ausgewirkt hat. So wurden der\nRekurrent und seine Ehefrau trotz Heirat bereits im Februar 2016 für die ganze\nSteuerperiode 2016 gemeinsam und zum Verheirateten- resp. Elterntarif besteuert. Auch\nwurden ihnen für die gemeinsamen Kinder jeweils Sozialabzüge für das ganze Jahr\ngewährt. Dabei wurde C.________ Ende Mai 2016 und D.________ Ende November 2017\n– also vergleichsweise spät im Jahr – geboren (vgl. StV-act. 1 S. 6).\n\n7.5.7 Der angefochtene Einspracheentscheid verletzt nach dem Gesagten somit keine\nverfassungsmässigen Steuergrundsätze.\n\n7.6 Zu Unrecht rügt der Rekurrent schliesslich eine Verletzung des\nDiskriminierungsverbots gemäss Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK. Nach Art. 14 EMRK ist der\nGenuss der in der EMRK anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung\ninsbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der\n\nUrteil A 2020 4\n28\n\nReligion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen\nHerkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt\noder eines sonstigen Status zu gewährleisten. Demgemäss handelt es sich bei Art. 14\nEMRK nicht um ein selbständiges Diskriminierungsverbot, vielmehr sind die\nKonventionsstaaten nur verpflichtet, die in der EMRK garantierten Rechte\ndiskriminierungsfrei zu gewähren. Die Anwendung des Art. 14 EMRK setzt indessen nicht\nvoraus, dass ein EMRK-Recht substanziell verletzt ist; es genügt vielmehr, wenn der zu\nbeurteilende Fall in den Schutzbereich eines EMRK-Rechts fällt. Rechtsprechungsgemäss\numfasst der Begriff \"Familienleben\" im Sinne von Art. 8 EMRK nicht nur soziale,\nmoralische oder kulturelle, sondern auch wirtschaftliche Aspekte. Massnahmen, die einen\nEinfluss auf die innerfamiliäre Organisation haben, fallen ebenfalls in den\nAnwendungsbereich des Art. 8 EMRK (BGE 143 I 50 E. 3.1). Inwiefern die steuerliche\nRegelung Einfluss auf die innerfamiliäre Organisation des Rekurrenten gehabt haben soll,\nlegt dieser nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Offenbleiben kann sodann, ob mit dem\nVerheiratetenstatus überhaupt ein hinreichender Anknüpfungspunkt im Sinne des\n\"sonstigen Status\" gegeben ist. Festzuhalten ist jedenfalls, dass das Präjudiz BGE 143 I\n50 vorliegend keine Anwendung finden kann, betraf dieses Urteil doch eine indirekte\nDiskriminierung aufgrund des Geschlechts.\n\n8. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren den\nAnspruch auf rechtliches Gehör des Rekurrenten verletzt hat, indem sie es unterliess, sich\nin der angefochtenen Veranlagungsverfügung mit dem vom Rekurrenten dargelegten\nSachverhalt auseinanderzusetzen und ihr Abweichen zu begründen.\n\n8.1 Der Rekurrent rügt, die Rekursgegnerin habe sich nicht rechtsgenüglich mit dem\nSachverhalt der indirekten Bezahlung von Unterhaltsleistungen auseinandergesetzt.\nIndem sich die Steuerverwaltung auf den Standpunkt stelle, dass sie ihrer Praxis treu\nbleibe, agiere sie nach dem \"Schema F\" ohne eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Es\ntreffe zu, dass er in seiner Einsprache klare Anträge habe stellen können – dies sei jedoch\nnicht der vorinstanzlichen Begründung zu verdanken, sondern der Tatsache, dass\nsämtliche seiner Ausführungen nicht beachtet worden seien (VG-act. 1 S. 5).\n\n8.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass eine\nBehörde die Vorbringen der vom Entscheid Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und\nernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche\nPflicht, einen Entscheid zu begründen (BGE 124 II 146 E. 2a). Die Steuerverwaltung hat\n\nUrteil A 2020 4\n29\n\ndiesbezüglich die Rechtslage in ihrem Einspracheentscheid korrekt dargelegt (vgl. Rk-act.\nS. 1). Generell gilt, dass die Begründung einer Entscheidung die steuerpflichtige Person in\ndie Lage versetzen soll, die Tragweite der Entscheidung und die Überlegungen der\nBehörde, die sie der Entscheidung zugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen, um auch\nbeurteilen zu können, ob und mit welchen Argumenten sie die Entscheidung weiterziehen\nwill; die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Entscheidung\nsachgerecht anfechten kann. Die steuerpflichtige Person soll wissen, warum die Behörde\nentgegen ihrem Antrag entschieden hat. Je grösser der Spielraum, über welchen die\nBehörde infolge Ermessens und unbestimmter Rechtsbegriffe verfügt, und je stärker eine\nEntscheidung in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an\ndie Begründung zu stellen, desto detaillierter und konkreter muss die Auseinandersetzung\nmit dem Tatbestand und den Rechtsfolgen ausfallen (Richner et al., Handkommentar\nDBG, Art. 131 N 28 ff.). Ein Anspruch auf eine ausführliche schriftliche Urteilsbegründung\nbesteht hingegen nicht (BGE 124 II 146 E. 2a).\n\n"}