{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-4_2021-06-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_4_5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_4", "Checksum": "8bf3a07518b75a09b04c2e992866c246"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:35", "Checksum": "1dcfe289e4e2eee788a254d9e8ad78db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4\nRegeste:\nKantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n7.4 Das Bundesgericht hatte in 2C_1145/2013 vom 20. September 2014 einen\nnahezu identischen Fall wie der hier vorliegende zu beurteilen. Dabei ging es um\nFolgendes: Ein Steuerpflichtiger aus dem Kanton Basel-Land, der von der Ehefrau und\nden beiden minderjährigen Kindern getrennt lebte, konnte lediglich Unterhaltszahlungen\nvon Oktober bis Dezember von der Einkommenssteuer abziehen. Er brachte vor, dass er\naufgrund des Stichtagsprinzips im Trennungsjahr im Vergleich zum Vorjahr mehr als das\nDoppelte an direkten Bundessteuern zu zahlen hatte und im Vergleich zum auf das die\nTrennung folgende Steuerjahr gar das Dreifache. Der Steuerpflichtige rügte, wiederum\nähnlich wie hier, eine Verletzung des Willkürverbots und der Prinzipien der Allgemeinheit\nund Gleichheit der Besteuerung sowie des Grundsatzes der Besteuerung nach der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BGer 2C_1145/2013 E. 3.2, 3.3, 4 und 5). Das\nBundesgericht erkannte, dass die strittige Veranlagung nicht gegen verfassungsmässige\nBesteuerungsgrundsätze verstossen habe und lehnte die Beschwerde sowohl bezüglich\nder direkten Bundessteuer wie auch der kantonalen Steuern ab (BGer 2C_11/45/2013 E.\n5.3 und 6).\n\n7.5. Es besteht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall von den Überlegungen des\nBundesgerichts abzuweichen bzw. zu einem anderen Schluss als das Bundesgericht zu\nkommen.\n\n7.5.1 In allgemeiner Hinsicht ist daher anzumerken, dass sich die Regeln über die\nzeitliche Bemessung bei Heirat, Scheidung oder Trennung (§ 49 Abs. 2 und 3 StG; Art. 42\nAbs. 1 und 2 DBG) zu Gunsten wie auch zu Ungunsten der betroffenen Person auswirken\n\nUrteil A 2020 4\n26\n\nkönnen, wobei es wesentlich auf den Trennungszeitpunkt ankommt. Würde die Trennung\nauf einen früheren Zeitpunkt im Steuerjahr fallen, könnte der Rekurrent von seinem\nEinkommen einen grösseren Betrag für Alimente abziehen. Diese wären dann durch die\ngetrennt lebende Ehegattin zu versteuern gewesen, was sich zu Gunsten des\nBeschwerdeführers auswirken würde. Unter dem Gesichtswinkel der Besteuerung nach\nder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei gemäss Bundesgericht allerdings nicht nur auf\ndie Belastung des Steuerpflichtigen abzustellen, sondern es müsse auch die Situation des\nEhegatten berücksichtigt werden, da es bei den Tatbeständen von § 49 Abs. 2 und 3 StG\nund Art. 42 Abs. 1 und 2 DBG immer um die Begründung oder Aufhebung der\ngemeinsamen Besteuerung gehe. Es handle sich um eine Nachwirkung der\nFamilienbesteuerung. Erforderlich sei mithin eine Gesamtbetrachtung\n(BGer 2C_1145/2013 E. 5.2.1).\n\n7.5.2 Vorliegend wirkt sich die Regelung vorteilhaft für die Ehefrau aus, da sie im\nTrennungsjahr nur für vier Monate Unterhaltsbeiträge versteuern muss und überdies die\nKinderabzüge geltend machen kann. Spiegelbildlich wirkt sich die Regelung nachteilig für\nden Rekurrenten aus. Inwiefern die beiden Ehegatten dabei gesamthaft betrachtet nicht\ngemäss ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert würden, legt der Rekurrent nicht\ndar. Eine Verletzung des Prinzips mit Blick auf beide Personen ist denn auch nicht zu\nerkennen.\n7.5.3 Auf die Situation des Rekurrenten bezogen lässt sich zwar sagen, dass die\nSteuerveranlagung 2017 im Vergleich zu der ihn betreffenden Veranlagung 2018 deutlich\ntiefer war. Doch lassen sich die beiden Veranlagungen nicht direkt vergleichen, weil die\nEhegatten im Steuerjahr 2018 getrennt veranlagt wurden, während die Steuern 2017 noch\nauf einer gemeinsamen Veranlagung beruhten. Gemäss den Ausführungen des\nBundesgerichts im vergleichbaren Fall sei am Umstand, dass ein Alleinstehender mehr\nSteuern bezahlen müsse als ein Ehepaar in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, nichts\nauszusetzen. Dies folge aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip (BGer 2C_1145/2013 E. 5.2.3\nmit Verweis auf BGE 134 I 248 E. 2).\n\n7.5.4 Was den Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung betrifft, so sind gemäss\nBundesgericht im Vergleichsfall alle Personen und Personengruppen der Besteuerung\nnach derselben Ordnung unter Vermeidung von Steuerprivilegien zu besteuern.\nAusnahmen müssten auf objektiven Kriterien beruhen. Zudem verbiete der Grundsatz,\neiner kleinen Gruppe von Steuerpflichtigen im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit\nerheblich grössere Lasten aufzuerlegen als der Masse der übrigen Steuerpflichtigen. Nach\n\nUrteil A 2020 4\n27\n\ndem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Steuer müssten ferner die Steuerobjekte\ngleichmässig ausgewählt werden, wobei Steuerausnahmen sachlich zu rechtfertigten\nseien. Die vom Gesetz vorgesehene Ordnung der Besteuerung bei Heirat, Scheidung oder\nTrennung im System der einjährigen Veranlagung natürlicher Personen möge in\nEinzelfällen zu einer Steuermehrbelastung oder auch zu einer Entlastung von Steuern\nführen – verfassungswidrig sei sie deswegen aber nicht. Sie gelte für alle natürlichen\nsteuerpflichtigen Personen gleichermassen. Jede Person sei bei Heirat, Scheidung oder\nTrennung von diesen Vorschriften betroffen – Grundsatz der Allgemeinheit der Steuer. Der\nSteuer unterliege im Trennungsjahr nur das der steuerpflichtigen Person zugeflossene\nEinkommen (nach Abzug allfälliger Alimentenzahlungen) und das ihr zustehende\nVermögen – Grundsatz der Gleichmässigkeit (BGer 2C_1145/2013 vom 20. September\n2014 E. 5.1 mit Hinweisen).\n\n"}