{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-4_2021-06-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_4_5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_4", "Checksum": "8bf3a07518b75a09b04c2e992866c246"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:35", "Checksum": "1dcfe289e4e2eee788a254d9e8ad78db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4\nRegeste:\nKantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nGemäss Regeste aus BGE 143 I 50 sei die revisionsweise Aufhebung einer Invalidenrente\nEMRK-widrig, wenn allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit\neinhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von\n\"vollerwerbstätig\" zu \"teilerwerbstätig\" (mit Aufgabenbereich) sprechen würden. In\nKonsequenz folge daraus, dass eine Mehrbelastung infolge Statuswechsel von\n\"verheiratet zusammenlebend\" zu \"verheiratet getrennt lebend\" eine Verletzung der\nKonvention sei (VG-act. 1 S. 7).\n\nDer Rekurrent vertritt sodann den Standpunkt, dass im Einzelfall der Abzug der\nUnterhaltsleistungen und gleichzeitig die Gewährung der Sozialabzüge zulässig sein\nmüsse, um eine Besteuerung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen zu ermöglichen. Er\nhabe im Jahr 2017 lediglich Fr. 478.10 an Steuern bezahlen müssen, während sich der\nSteuerbetrag im 2018 auf Fr. 3'379.35 belaufe, obwohl die Parameter – mit Ausnahme des\nrund Fr. 10'000.– höheren Einkommens – weitestgehend identisch gewesen seien und er\nin beiden Jahren die vierköpfige Familie alleine mit finanziellen Mitteln versorgt habe. Der\nMehrbetrag von Fr. 2'901.25 lasse sich nicht rechtfertigen, entspreche er doch einer\nSteuerlast von fast 30 % auf dem um Fr. 10'000.– höheren Einkommen. Der Rekurrent\nbestreitet sodann, dass jemand, der alleine für eine vierköpfige Familie mit zwei nicht\nschulpflichtigen Kleinkindern mit finanziellen Mitteln von rund Fr. 100'000.– aufkomme,\n\nUrteil A 2020 4\n24\n\nSteuern in derselben Höhe zu bezahlen habe. Ein Vergleich mit steuerpflichtigen\nPersonen, welche als Alleinverdiener für den Unterhalt von einer zusätzlichen\nerwachsenen Person sowie zwei Kleinkindern im Alter von 0 bis 8 Jahren bei einem\nJahreseinkommen von Fr. 80'000.– bis Fr. 120'000.– aufkämen, würde klar ergeben, dass\nder Rekurrent im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen, die ebenfalls alleine für eine\nvierköpfige Familie aufkommen müssten, einen Mehrbetrag von über 10 % bezahlen\nmüsse, was Art. 127 BV klar verletze (VG-act. 7 S. 6 f.).\n\nLehre, Rechtsprechung und Politik seien sich einig, dass die Heiratsstrafe nicht rechtens\nsei. Wenn also eine Mehrbelastung von \"A nach B\" aus familiären Gründen eine\nVerletzung der EMRK darstelle, sei auch eine Mehrbelastung beim Rückweg von \"B nach\nA\" infolge familiärer Gründe eine Verletzung der Konvention. Durch die Trennung entstehe\neine steuerliche Trennungsstrafe, die wie die Heiratsstrafe mit der BV und der EMRK nicht\nzu vereinbaren sei (VG-act. 7 S. 8).\n\n7.2 In ihrer Vernehmlassung führt die Rekursgegnerin aus, dem Steuerpflichtigen\nseien bei Einkünften von Fr. 106'929.– (gemäss Code 190 auf Seite 2 der Steuererklärung\n2018, StV-act. 1) direkte Bundessteuern von Fr. 944.50 und Kantonssteuern (nur\nEinkommenssteuer, keine Vermögenssteuer) von Fr. 2'434.85 fakturiert worden.\nInsgesamt habe er für das Trennungsjahr Fr. 3'379.35 Einkommenssteuern bezahlt (StVact. 7). Für das Vorjahr habe das Ehepaar bei Einkünften von Fr. 96'840.– (gemäss Code\n190 auf Seite 2 der Steuererklärung 2017, StV-act. 8) direkte Bundessteuern von Fr. 0.–\nund Kantonssteuern von Fr. 478.10 (ebenfalls nur Einkommenssteuer, keine\nVermögenssteuer) insgesamt somit Fr. 478.10 (StV-act. 9) bezahlt. Nach\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung sei ein gewisser Schematismus bei der Ausgestaltung\nder Steuerordnung hinzunehmen und verletze den Allgemeinheitsgrundsatz nicht. Unter\nBerücksichtigung dieser Grundsätze, der erwähnten klaren Rechtsprechung sowie der\naufgezeigten Steuerbelastungen in absoluten Zahlen sei die vorgenommene\nSteuerveranlagung nicht willkürlich (VG-act. 5 S. 6 f.). Weder aus der BV noch der EMRK\nlasse sich ein Anspruch auf Berücksichtigung von Leistungen innerhalb der bestehenden\nFamiliengemeinschaft als abzugsfähige Unterhaltsbeiträge ableiten (VG-act. 9 S. 3).\n\n7.3 Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot, wenn er sich nicht auf ernsthafte\nsachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt das Gebot der\nRechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund\nin den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt,\n\nUrteil A 2020 4\n25\n\ndie sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 110 Ia 7 E. 2b). Die Rechtsgleichheit\nist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich\noder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird.\nVorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete\nGleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche\nUnterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist,\nkann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den\nherrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Im Steuerrecht wird das\nRechtsgleichheitsgebot konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und\nGleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der\nSteuerbelastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BGE 110 Ia 7 E. 2b mit\nHinweis). Diese drei Grundsätze sind in der Verfassung in Art. 127 Abs. 2 BV verankert.\n\n"}