{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-4_2021-06-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_4_5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_4", "Checksum": "8bf3a07518b75a09b04c2e992866c246"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:35", "Checksum": "1dcfe289e4e2eee788a254d9e8ad78db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4\nRegeste:\nKantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nVorliegend kann der Rekurrent keinen Kinderabzug gemäss § 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG\nbeanspruchen, weshalb ihm lediglich der persönliche Abzug gemäss § 33 Abs. 1 Ziff. 1 lit.\nb StG zusteht, welcher ihm die Steuerverwaltung denn auch zu Recht gewährte.\n\n5.3.2 Schliesslich ermöglicht der Kindereigenbetreuungsabzug nach § 33 Abs. 2 StG für\njedes am Ende der Steuerperiode weniger als 15 Jahre alte Kind, für das ein Abzug\ngemäss § 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG geltend gemacht werden kann, einen Abzug von Fr.\n6'000.– für die eigene Betreuung. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser\nBestimmung sind die Voraussetzungen zur Beanspruchung dieses Abzugs vorliegend\nnicht erfüllt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Rekurrent, wie er\nvorbringt, seine Kinder an gewissen Tagen betreut habe, wodurch ihm indirekte Kosten\nentstanden seien (vgl. VG-act. 1 S. 8). In diesem Kontext hat das Bundesgericht\nfestgehalten, dass das Gesetz keinen besonderen Sozialabzug zulässt, der es dem\nAlimente leistenden Steuerpflichtigen erlauben würde, die direkten Unterhaltskosten\nabzuziehen, die er beispielsweise im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts für die\nKinder übernehme, und dies obschon diese variieren könnten, je nachdem, ob das\nBesuchsrecht gelegentlich, monatlich, wöchentlich oder erweitert ausgeübt werde (BGE\n133 II 305 E. 6.9, in: Die Praxis 2008 Nr. 39 S. 272).\n\nUrteil A 2020 4\n22\n\n6. Der Rekurrent verlangt im Rahmen seiner Begründung (vgl. VG-act. 1 S. 8), es sei\nzu prüfen, ob bei ihm überhaupt der Steueransatz für alleinstehende Personen\nanzuwenden oder ob er mit dem Familiensatz zu besteuern sei. Im Rahmen der\nalternierenden Obhut gebe es keinen Grund, ihn als \"alleinstehend\" zu besteuern (VG-act.\n7 S. 6).\n\n6.1 Gemäss § 35 Abs. 2 StG werden verschiedene Personengruppen zu einem\nreduzierten Tarif besteuert, namentlich Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich\nungetrennter Ehe leben, sowie verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende,\ngeschiedene und ledige steuerpflichtige Personen, die allein mit eigenen Kindern oder\nunterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren\nUnterhalt zur Hauptsache bestreiten. Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 36 Abs. 2 und 2bis\nDBG eine analoge Regelung für die direkte Bundessteuer vorgesehen. Gemäss\nRechtsprechung gilt das Stichtagsprinzip auch für die Frage des anwendbaren Tarifs\n(BGer 2C_1145/2013 vom 20. September 2014 E. 2.3). Der reduzierte Elterntarif kann bei\ngetrennt lebenden Ehegatten nur einem der beiden gewährt werden, nämlich demjenigen,\nder am Stichtag mit den Kindern zusammenlebte und deren Unterhalt zur Hauptsache\nbestritt (vgl. Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 36 N 39 f.). Das Bundesgericht hat\nes wiederholt abgelehnt, in Fällen, in denen getrennt lebende Ehegatten ihre Kinder am\nStichtag alternierend betreuten, beide vom reduzierten Steuertarif profitieren zu lassen.\nEine solche Möglichkeit müsste durch den Gesetzgeber eingeführt werden (BGer\n2C_472/2008 vom 19. März 2009 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 131 II 553 E. 3.4 und BGE\n133 II 305 E. 6.8).\n\n6.2 Vorliegend bringt der Rekurrent wie dargelegt Unterhaltsbeiträge gemäss § 30\nlit. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG einkommensmindernd in Abzug, während seine\nEhegattin die von ihm erhaltenen Unterhaltsbeiträge als Einkommen zu versteuern hat\n(Korrespondenzprinzip, vgl. hiervor E. 4.3). Demgemäss ist festzuhalten, dass die getrennt\nvom Steuerpflichtigen lebende Ehegattin aus steuerlicher Perspektive am Stichtag für den\nUnterhalt der gemeinsamen Kinder zur Hauptsache aufgekommen ist. Im Ergebnis kann\nsomit die Ehegattin des Rekurrenten, nicht aber er selbst, den Elterntarif in Anspruch\nnehmen. Folglich wurde der Rekurrent zu Recht zum Grundtarif veranlagt.\n\n7. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Veranlagung des Rekurrenten im\nSteuerjahr 2018 den gesetzlichen Vorgaben des StG, des DBG und des StHG entspricht.\n\nUrteil A 2020 4\n23\n\nSoweit er also vorbringt, die Abzüge resp. der Elterntarif seien zu gewähren, da jene\nseinen Anspruch auf die Grund- und Menschenrechte verletzten, verlangt er abweichend\nvon den vorgenannten Gesetzen beurteilt zu werden. Zu prüfen bleibt folglich die\nVereinbarkeit der Veranlagung des Rekurrenten mit den Grund- und Menschenrechten.\n\n7.1 Der Rekurrent rügt sinngemäss eine Verletzung des Willkürverbots, des\nRechtsgleichheitsgebots, des Diskriminierungsverbots sowie des Gebots der Besteuerung\nnach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. In Anwendung des Diskriminierungsverbots\nund des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss der EMRK dürfe die\nSteuerlast hinsichtlich (nicht) verheirateten bzw. (nicht) getrennt lebenden Ehegatten nicht\ndifferenzieren. Es erscheine dabei stossend, dass die Eigenbetreuungskosten steuerlich\nabgezogen werden können, nicht aber der Betreuungsunterhalt. Da er mehr verdiene als\nseine Ehegattin, sei er zu Unterhalt verpflichtet, müsse jedoch gleichzeitig die Kinder\nselbst betreuen und könne den Eigenbetreuungsanteil nicht abziehen. Er werde somit\naufgrund seines finanziellen und familiären Status im Hinblick auf die BV und die EMRK\ndiskriminiert (VG-act. 1 S. 6 f.).\n\n"}