{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-4_2021-06-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_4_5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_4", "Checksum": "8bf3a07518b75a09b04c2e992866c246"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:35", "Checksum": "1dcfe289e4e2eee788a254d9e8ad78db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4\nRegeste:\nKantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nBereits in der Botschaft zur entsprechenden Änderung des DBG wurde ausdrücklich\nfestgehalten, dass hälftige Kinderabzüge nur zulässig seien, sofern keine Abzüge für die\nUnterhaltskosten geltend gemacht würden; nicht massgebend für die hälftige Aufteilung\ndes Kinderabzuges sei der Umfang der alternierenden Obhut, da dies für die\nVeranlagungsbehörden nicht kontrollierbar sei (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum\nBundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, BBl 2009 4766).\nDie Regelung im DBG wurde zwar durch eine am 14. März 2016 eingereichte\nparlamentarische Initiative dahingehend kritisiert, dass im Falle einer alternierenden Obhut\neine hälftige Aufteilung der Abzüge möglich sein sollte. Der parlamentarischen Initiative\nwurde indessen vom Nationalrat am 6. Juni 2017 keine Folge gegeben. In diesem\nZusammenhang hielt der Bundesrat in einem Ende 2017 erschienenen Bericht zu den\nLösungsansätzen der alternierenden Obhut fest, der Begriff der alternierenden Obhut\nbeinhalte nicht immer eine exakt hälftige Betreuung; es könnte für die Steuerverwaltung\neinen enormen Prüfungsaufwand und möglicherweise für die Eltern einen starken Eingriff\nin die Privatsphäre bedeuten, wenn die Anteile jedes Elternteils an der Obhut des Kindes\njeweils periodisch ermittelt werden müssten (Bericht des Bundesrates in Erfüllung des\nPostulats RK-NR 15.003 \"Alternierende Obhut. Klärung der Rechtsgrundlagen und\nLösungsvorschläge\" vom 8. Dezember 2017, Ziff. 4.4.2 S. 25). Es entspricht folglich dem\nWillen des Bundesgesetzgebers, dass der Kinderabzug bei alternierender Obhut und\ngeleisteten Unterhaltszahlungen nicht hälftig geteilt wird. Der durch die Bezahlung von\nKindesunterhalt geschaffene Status geht beim Sozialabzug vor. Steuerlich nicht von\nBelang ist, ob die Betreuung im gleichen Umfang wahrgenommen wird (vgl. auch\n\nUrteil A 2020 4\n20\n\nArndt/Bader, Steuer- und Familienrecht – wenn verflossene Liebe Steuern kostet, FamPra\n2020 S. 658).\n\nWas das kantonale Steuergesetz betrifft, so kann aufgrund von § 33 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a StG\nnur diejenige Person den Kinderabzug beanspruchen, die \"zur Hauptsache\" für den\nUnterhalt der Kinder aufkommt. Dieser unmissverständliche Wortlaut weist die\nKinderabzüge nur einer Person zu und schliesst eine Aufteilung im Gegensatz zur\nbundesrechtlichen Regelung zum Vornherein aus. Eine Aufteilung gemäss einer von den\nEltern getroffenen Obhutsregelung hat der Gesetzgeber im Kanton Zug nicht vorgesehen.\n\n5.2.4 Im massgebenden Zeitraum von Oktober bis Dezember 2018 zog der Rekurrent\nUnterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 20'000.– von seinem Einkommen ab, welche seine\nEhegattin infolge Korrespondenzprinzip als Einkommen zu versteuern hatte.\nSteuerrechtlich betrachtet trug daher die Ehegattin die Kosten des Kindesunterhalts,\nbeziehungsweise sie kam zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder auf. Die\nKinderabzüge gemäss § 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG wurden\ndeshalb zu Recht der Ehegattin gewährt. Dass dem Rekurrent aufgrund der vereinbarten\nalternierenden Obhut ebenfalls Betreuungspflichten oblagen, vermag wie dargelegt nichts\ndaran zu ändern, dass er als Schuldner von Unterhaltszahlungen nicht zum Kinderabzug\nberechtigt ist. Soweit der Rekurrent rügte, der von ihm geleistete Naturalunterhalt im\nRahmen der alternierenden Obhut sei bei den Kinderabzügen zu berücksichtigen,\nverkennt er, dass Sozialabzüge als pauschalierte Abzüge konzipiert sind, die von den\ntatsächlich getätigten Aufwendungen unabhängig sind. Die Sozialabzüge sind in\nbesonderem Masse von Praktikabilitätsüberlegungen geprägt (vgl.\nBaumgartner/Eichenberger, a.a.O., Art. 35 N 1c).\n\n5.2.5 Anders als in BGer 2C_905/2017 vom 11. März 2019 rechtfertigt sich für die\nvorliegende Konstellation auch keine Pro-rata-Abgrenzung des Kinderabzugs. Das\nBundesgericht erkannte im betreffenden Fall, dass im Jahr der Volljährigkeit des Kindes\ndie Anwendung des Stichtagsprinzips (Art. 35 Abs. 2 DBG) angesichts des\nSystemwechsels von der einkommensrechtlichen Besteuerung des Unterhalts beim\nunterhaltsberechtigten Elternteil hin zur Berücksichtigung des Unterhalts beim\nunterhaltleistenden Elternteil zu einem Wertungswiderspruch zwischen den\nUnterhaltsabzügen und Sozialabzügen führe. Je nach Geburtsdatum des Kindes käme es\nnämlich zu einer doppelten steuerrechtlichen Privilegierung des unterhaltsleistenden\nElternteils (BGer 2C_905/207 E. 2.6). Da im vorliegenden Fall die Kinder des Rekurrenten\n\nUrteil A 2020 4\n21\n\nminderjährig sind und somit 2018 bei den Unterhaltsabzügen kein Systemwechsel eintrat,\nist das Urteil des Bundesgerichts auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.\n\n5.2.6 Als Zwischenergebnis ergibt sich, dass die Steuerverwaltung dem Rekurrenten zu\nRecht keinen Kinderabzug gestützt auf § 33 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Abs. 3 StG bzw. Art. 35\nAbs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 DBG gewährte.\n\n5.3 Der Kinderabzug gemäss § 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG ist sodann richtungsweisend für\nzwei weitere kantonale Sozialabzüge, den sogenannten persönlichen Abzug sowie den\nKindereigenbetreuungsabzug.\n\n5.3.1 Gemäss § 33 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a StG können Steuerpflichtige, die in ungetrennter\nEhe leben, sowie getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Steuerpflichtige,\ndie mit Kindern zusammenleben, für die ein Kinderabzug gemäss § 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG\ngewährt wird, einen Abzug von Fr. 13'000.– geltend machen. Den übrigen\nSteuerpflichtigen wird aufgrund von § 33 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b StG ein persönlicher Abzug\nvon Fr. 6'500.– gewährt.\n\n"}