{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-4_2021-06-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_4_5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_4", "Checksum": "8bf3a07518b75a09b04c2e992866c246"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:35", "Checksum": "1dcfe289e4e2eee788a254d9e8ad78db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4\nRegeste:\nKantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n5.2.3 Gemäss § 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG kann vom Reineinkommen ein als Sozialabzug\nkonzipierter Kinderabzug abgezogen werden und zwar für minderjährige unter elterlicher\nSorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person stehende Kinder oder für volljährige und in\nder beruflichen Ausbildung stehende Kinder, für deren Unterhalt die steuerpflichtige\nPerson zur Hauptsache aufkommt. Damit ein Kinderabzug geltend gemacht werden kann,\nmuss kumulativ zwischen der steuerpflichtigen Person und der minderjährigen Person, für\nderen Unterhalt sie sorgt, ein Kindsverhältnis und damit eine zivilrechtliche\nUnterhaltsverpflichtung bestehen und die anspruchsberechtigte Person die Kosten des\nKinderunterhalts tatsächlich tragen (Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 35 N 20 und\n25). Eine Teilung des Kinderabzugs ist – anders als bei der direkten Bundessteuer – im\nKanton Zug nicht vorgesehen (ebenso im Kanton Zürich, siehe\nRichner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, §\n34 N 28. Der Kinderabzug beträgt vor Teuerungsausgleich für jedes minderjährige Kind\nunter 15 Jahren grundsätzlich Fr. 11'000.– (§ 33 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a StG). Infolge des\nAusgleichs der kalten Progression gemäss § 45 StG betrug dieser Abzug in der hier\ninteressierenden Steuerperiode 2018 pro Kind unter 15 Jahren Fr. 12'000.– (vgl. StV-act.\n1 S. 3).\n\nIm Recht der direkten Bundessteuer kann gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG einen\nKinderabzug von Fr. 6'500.– je Kind geltend machen, wer als steuerpflichtige Person für\nden Unterhalt eines minderjährigen oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung\nstehenden Kindes sorgt. Werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug\nnach derselben Bestimmung hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer\nelterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG für das\nKind geltend gemacht werden. Der Steuerpflichtige muss für das Kind tatsächlich sorgen.\nDies kann an sich sowohl durch eine finanzielle Leistung wie durch persönliche Leistung\nerfolgen. Bei Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG steht indessen die finanzielle Leistung im\nVordergrund. Wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, ist der Umfang der tatsächlichen\nUnterstützung aber von untergeordneter Bedeutung. Wesentlich ist, dass eine\nUnterstützung überhaupt erfolgt. Angesichts der vom Gesetzgeber pauschalierten\nAufteilung hat keine Gewichtung zwischen den Leistungen beider Elternteile zu erfolgen\n(Baumgartner/Eichenberger, a.a.O., Art. 35 N 12 und 12a).\n\nSowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer\nist zu beachten, dass der Kinderabzug nicht gewährt wird, wenn die steuerpflichtige\nPerson Unterhaltszahlungen leistet und diese gestützt auf § 30 lit. c StG bzw. Art. 33 Abs.\n\nUrteil A 2020 4\n19\n\n1 lit. c DBG von ihren steuerbaren Einkünften abzieht. Dies ergibt sich ausdrücklich aus\ndem Wortlaut der bundesrechtlichen Bestimmung in Art. 35 Abs. 1 lit a DBG und entspricht\nim Übrigen auch der ständigen Rechtsprechung zur kantonalen Regelung (vgl. für das\nStG: VGer ZG A 2017 18 vom 30. Oktober 2018 E. 2b/dd, in: GVP 2018 S. 96; A 2017 2\nvom 29. August 2017 E. 3b; für das DBG: Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 35\nN 27). Die Person, welche Unterhaltszahlungen leistet, trägt steuerlich betrachtet nämlich\nkeine Kosten des Kindsunterhalts, da durch die Zahlung eine Verschiebung der\nRessourcen erfolgte: Die steuerpflichtige Person, die Alimente erhält, verwendet sie für\nden Unterhalt des Kindes an Stelle eigener Ressourcen; die Alimente werden diesen\ngleichgestellt, und diese werden bei ihr besteuert (so BGE 133 II 305 E. 6.5, in: Die Praxis\n2008 Nr. 4 S. 270). Dabei wird aus Praktikabilitätsgründen vernachlässigt, dass derjenige,\nder Unterhaltsbeiträge leistet, darüber hinaus auch noch weitere kinderbedingte\nAufwendungen hat (Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 35 N 27).\n\n"}