{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-4_2021-06-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_4_5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_4", "Checksum": "8bf3a07518b75a09b04c2e992866c246"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:35", "Checksum": "1dcfe289e4e2eee788a254d9e8ad78db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4\nRegeste:\nKantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n5.1 Sozialabzüge mindern das steuerbare Einkommen, um die aufgrund der privaten\nLebenshaltung bestehenden Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit\nauszugleichen (vgl. Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 35 N 8). Nach § 33 Abs. 3\nStG und Art. 35 Abs. 2 DBG werden die Sozialabzüge nach den Verhältnissen am Ende\nder Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. Unter \"Ende der Steuerperiode\" wird\nder 31. Dezember, 24:00 Uhr, verstanden. Fallen die Voraussetzungen für einen\nSozialabzug erst kurz vor diesem Termin während der Steuerperiode dahin, ändert dies\nnichts an der Verweigerung des Abzugs. Umgekehrt wird der Abzug auch dann in vollem\nUmfang gewährt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erst kurz vor dem 31.\nDezember eintreten. Es gilt das Stichtagsprinzip (Richner et al., Handkommentar DBG,\nArt. 35 N 81 f.). Das Stichtagsprinzip stellt das Beispiel einer gesetzlichen Vereinfachung\nim Rahmen der Steuerveranlagung dar. In der damit verbundenen groben\nSchematisierung wird ein zulässiges Vorgehen des Gesetzgebers gesehen\n(Baumgartner/Eichenberger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,\nBundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 35 N 33a; vgl.\nBGer 2C_1145/2013 vom 20. September 2014 E. 5.2.2). Eine Ausnahme von diesem\nPrinzip gibt es allerdings mit Blick auf die Steuerpflicht. Besteht diese nur während eines\nTeils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge gemäss § 33 Abs. 4 StG bzw. Art. 35\nAbs. 3 DBG lediglich anteilsmässig gewährt (Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 35\nN 84).\n\nDen Kinderabzug lassen sowohl das DBG als auch das StG – wenn auch in leicht\nabweichender Ausgestaltung – zum Abzug zu. Indessen sind ein persönlicher Abzug und\nein Kindereigenbetreuungsabzug lediglich im kantonalen Recht vorgesehen.\n\n5.2\n5.2.1 In Bezug auf die Kinderabzüge bringt der Rekurrent vor, die Kinder hätten per\nStichtag am 31. Dezember 2018 unter der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie unter der\ngemeinsamen elterlichen (alternierenden) Obhut gestanden. Dieser Naturalunterhalt sei\nnicht abzugsfähig, betreffe aber die Kinderabzüge. In diesem Zusammenhang wäre es\nWillkür, wenn die Betreuungsabzüge und die Kinderabzüge nicht hälftig gewährt werden\nwürden (StV-act. 3 S. 6).\n\n5.2.2 Die Verweigerung der Kinderabzüge begründet die Steuerverwaltung damit, dass\ndie Sozialabzüge nach § 33 Abs. 3 StG bzw. Art. 35 Abs. 2 DBG nach den Verhältnissen\n\nUrteil A 2020 4\n17\n\nam Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt würden, ungeachtet dessen,\nob die Voraussetzungen erst kurz vor dem Stichtag dahinfielen bzw. einträten (so\ngenanntes Stichtagsprinzip). Anspruchsberechtigt sei diejenige steuerpflichtige Person,\ndie für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes sorge. Dabei gehe es in erster Linie um\ndie finanziellen Leistungen, nicht hingegen um Eigenleistungen oder Opportunitätskosten\nwie persönliche Betreuung, Pflege, Erziehung oder verminderte Verdienstmöglichkeiten.\nEs werde deshalb nicht vorausgesetzt, dass die steuerpflichtige Person mit dem Kind im\ngleichen Haushalt zusammenlebe. Wer jedoch Unterhaltsbeiträge für Kinder leiste und\ndiese gestützt auf § 30 lit. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG von seinen steuerbaren\nEinkünften abziehe, trage steuerlich betrachtet keine Kosten des Kindesunterhalts und\nkönne keinen Kinderabzug gemäss § 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG\ngeltend machen. Der Kinderabzug und der Abzug der Kinderalimente schlössen sich somit\ngegenseitig aus. In den in der Veranlagung gewährten Abzügen für Unterhaltsbeiträge an\ndie getrenntlebende Ehegattin von Fr. 20'000.– für drei Monate (d.h. monatlich Fr. 6'667.–)\nseien diejenigen für die minderjährigen Kinder des Rekurrenten enthalten (Rk-act. 1 S. 4\nf.).\n\nDie Auffassung des Steuerpflichtigen, wonach die Kinderabzüge bei alternierender Obhut\nentsprechend einer gültigen Praxis hälftig gewährt würden, sei unzutreffend. In der festen\nPraxis des Kantons Zug würden Kinderabzüge bei den Kantons- und Gemeindesteuern\nnie hälftig gewährt, auch nicht in Ausnahmefällen. Und bei der direkten Bundessteuer sei\ndie hälftige Teilung des Kinderabzuges gemäss dem Gesetzestext von Art. 35 Abs. 1 lit. a\nDBG nur für diejenigen Fälle vorgesehen, in welchen die Eltern getrennt besteuert würden,\ndie Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge ständen und keine Unterhaltsbeiträge\nnach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG für das Kind geltend gemacht würden. Dies sei vorliegend\nnicht der Fall (Rk-act. 1 S. 5).\n\nSchliesslich sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hinzunehmen, dass die\ngesetzliche Ordnung des vor allem im Bereich der Sozialabzüge geltenden\nStichtagsprinzips im System der einjährigen Veranlagung natürlicher Personen bei Heirat,\nScheidung oder Trennung für die betroffenen Personen Vor- und Nachteile mit sich bringe.\nEin gewisser Schematismus sei im Steuerrecht hinzunehmen. Pauschalierungen und\nSchematisierungen seien im Interesse der Praktikabilität erlaubt und letztlich auch\ngeboten. Die Veranlagung sei auch unter dem Aspekt der Willkür nicht zu beanstanden\n(Rk-act. 1 S. 6).\n\nUrteil A 2020 4\n18\n\n"}