{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-4_2021-06-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_4_5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_4", "Checksum": "8bf3a07518b75a09b04c2e992866c246"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:35", "Checksum": "1dcfe289e4e2eee788a254d9e8ad78db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4\nRegeste:\nKantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\ndiesem abzuweichen (VG-act. 7 S. 5). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. VGact. 1 S. 6) bezieht sich die durch die Revision angestrebte Gleichstellung von\nunverheirateten und verheirateten Eltern lediglich auf den zivilrechtlichen Anspruch auf\nUnterhaltszahlungen. Eine generelle Gleichbehandlung verheirateter und unverheirateter\nEltern in steuerlicher Hinsicht lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.\n\n4.7 Der Rekurrent legt § 30 lit. c StG – der im Übrigen nahezu identisch ist mit Art. 33\nAbs. 1 lit. c DBG – grammatikalisch aus und gelangt zum Schluss, es seien zusätzlich zu\nden Unterhaltsbeiträgen an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt\nlebenden Eheteil auch Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen\nelterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder abziehbar (VG-act. 1 S. 8). Im betreffenden\nParagraphen werden zwei Konstellationen behandelt: Zuerst geht es um die steuerliche\nAbzugsfähigkeit der Unterhaltsbeiträge \"an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich\ngetrennt lebenden Elternteil\", in der zweiten um die Abzüge der Unterhaltsbeiträge \"an\neinen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder\". Der\nRekurrent gelangt über die wörtliche Auslegung offenbar zum Schluss, dass die zweite\nKonstellation auch auf Fälle einer intakten Familiengemeinschaft anwendbar sein müsse.\nDiese Sichtweise entspricht jedoch nicht dem Sinn und Zweck der Regelung und ist\nabzulehnen. Würde man ihr folgen, könnten alle mit ihren Kindern zusammenlebenden\nEltern, denen das elterliche Sorgerecht dann ja gemeinsam zusteht (vgl. Art. 296 Abs. 2\nZGB), beliebig gewisse von einem Elternteil getätigte Ausgaben für die Kinder als\nKindesunterhalt an den anderen Partner bezeichnen und zum Steuerabzug bringen. Die\nBestimmung wäre bei dieser Interpretation somit ihres Gehalts völlig entleert. Der\nRekurrent übersieht bei seiner Interpretation, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit für\nbeide in § 30 lit. c StG (bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG) genannten Konstellationen\nvoraussetzt, dass die Unterhaltsbeiträge innerhalb der aufgelösten bzw. nie entstandenen\nFamiliengemeinschaft geleistet worden sein müssen (vgl. Richner et al., Handkommentar\nDBG, Art. 33 N 54).\n\n4.8 Nichts ableiten lässt sich auch aus der vom Rekurrenten zitierten Rechtsprechung.\nDas Urteil VGer ZH SB.2018.00112 vom 5. Dezember 2018 betraf Unterhaltsleistungen an\neine Tochter, die während des ganzen Jahres bei der in Thailand lebenden Mutter\nwohnhaft war. Die Zahlungen wurden somit infolge aufgelöster Familiengemeinschaft\nwährend der ganzen Steuerperiode geleistet (VGer ZH SB.2018.00112 E. 2.2). Im\nWeiteren ist mit der Rekursgegnerin darauf hinzuweisen, dass sich auch das Urteil\nBGer 2C_502/2015 vom 29. Februar 2016 nicht auf den vorliegenden Fall anwenden lässt.\n\nUrteil A 2020 4\n15\n\nIm vom Bundesgericht zu beurteilenden Sachverhalt verfügten die Ehegatten bereits zu\nBeginn der Steuerperiode unbestrittenermassen über eigene Haushalte und hatten die\neheliche Gemeinschaft dauerhaft aufgegeben. Gemäss der Feststellung im hier\neinschlägigen Eheschutzurteil vom 19. Februar 2019 leben die Eheleute hingegen erst seit\ndem 4. Oktober 2018 tatsächlich getrennt, womit Unterhaltsbeiträge – im Einklang mit\nBGer 2C_502/2015 vom 29. Februar 2016 – (erst) ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen\nAuflösung der ehelichen Gemeinschaft steuerlich berücksichtigt werden können.\n\n4.9 Zu den Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie\ninnerhalb der bestehenden Familiengemeinschaft, die nicht vom steuerbaren Einkommen\nabgezogen werden können (E. 4.5), zählen zweifelsohne auch die bis zur Trennung\nanfangs Oktober 2018 bezahlten Krankenkassenprämien der Kinder (vgl. VGer ZG A 2017\n18 vom 30. Oktober 2018 E. 7b, in: GVP 2018 S. 101). Anderes gilt allenfalls in Bezug auf\ndie Leistung von Prämien nach tatsächlicher Trennung, soweit sie an den geschiedenen,\ngerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Eheteil bzw. an einen Elternteil für die unter\ndessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder geleistet werden. Vorliegend weist\nder Rekurrent nicht nach, dass er – in Ergänzung zu den von ihm geleisteten\nUnterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 20'000.– bzw. Fr. 6'667.– je Monat an seine\nNoch-Ehegattin – auch für ihre Krankenkassenprämien und diejenige der zwei Kinder von\nOktober bis Dezember 2018 aufgekommen ist. Aufgrund der Normentheorie (vgl. hiervor\nE. 1.3) ist der Rekurrent für diese steuermindernden Tatsachen beweispflichtig und trägt\ndemzufolge die Folgen der Beweislosigkeit. Mangels Belege ist in Zustimmung der\nVorinstanz davon auszugehen, dass die relevanten Krankenkassenprämien von seiner\nEhegattin aus den überwiesenen Unterhaltszahlungen beglichen wurden, zumal ihr mit\nmonatlich Fr. 5'000.– deren Bezahlung auch zumutbar war (vgl. Rk-act. 1 S. 3 f.). Indiziert\nwird eine solche Aufteilung überdies auch durch die Vereinbarung der Ehegatten im\nEheschutzentscheid mit Wirkung ab 1. März 2019, wonach die Krankenkassenprämien der\nEhegattin und der Kinder von der Ehegattin bezahlt werden (StV-act. 5 Ziff. 2.6).\n\n4.10 Im Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass die Steuerverwaltung\ndie Unterhaltsbeiträge des Rekurrenten an seine Ehegattin von Januar bis anfangs\nOktober 2018 einschliesslich Krankenkassenprämien zu Recht nicht zum Steuerabzug\nzuliess.\n\n5. Im Weiteren strittig und zu prüfen sind die dem Rekurrenten verweigerten\nSozialabzüge Kinderabzug, persönlicher Abzug und Kindereigenbetreuungsabzug.\n\nUrteil A 2020 4\n16\n\n"}