{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-4_2021-06-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_4_5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_4", "Checksum": "8bf3a07518b75a09b04c2e992866c246"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:35", "Checksum": "1dcfe289e4e2eee788a254d9e8ad78db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4\nRegeste:\nKantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nFamilienangehörigen, die vor der Trennung geleistet wurden, keine abzugsfähigen\nAufwendungen, sondern vielmehr Lebenshaltungskosten dar, die gemäss ausdrücklicher\nGesetzesbestimmung in § 32 lit. a StG bzw. Art. 34 lit. a DBG nicht abzugsfähig sind. Erst\ninfolge Auflösung der Familiengemeinschaft sind solche Kosten als Unterhaltsbeiträge\nziffernmässig auszuscheiden und können gestützt auf das Korrespondenzprinzip in dem\nBetrag vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, der bei der\nunterhaltsberechtigten Person als Einkommen versteuert wird. Soweit der Rekurrent also\nfordert, infolge des im Steuerrecht geltenden Stichtagsprinzips seien die\nUnterhaltsbeiträge rückwirkend per 1. Januar 2018 zu gewähren, verkennt er einerseits,\ndass für die Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen nicht das Stichtagsprinzip, sondern\nvielmehr das Korrespondenzprinzip massgebend ist. Andererseits findet Letzteres erst\nnach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bzw. der Wirtschaftseinheit \"Familie\", d.h.\nhier ab dem 4. Oktober 2018, Anwendung.\n\n4.6 Der Rekurrent bringt im Einzelnen vor, dass nebst dem bisher üblichen\nBarunterhalt neu (seit 1. Januar 2017) auch der Betreuungsunterhalt als Unterhaltspflicht\nim Sinne von § 30 lit. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG abzugsfähig sein müsse.\n\n4.6.1 Die Betreuung des Kindes umfasst nicht nur die eigentliche Leistung in natura,\nsondern auch die durch die Betreuung entstehenden finanziellen Auswirkungen.\nDemgemäss werden mit dem Betreuungsunterhalt neu seit 1. Januar 2017 die (indirekten)\nKosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer\npersönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für\nseinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die neue Regelung bezweckt insbesondere die\nrechtliche Ungleichbehandlung von Kindern unverheirateter Eltern gegenüber Kindern\nverheirateter Eltern zu beseitigen (vgl. Botschaft vom 29. November 2013 zu einer\nÄnderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 551 f.). Der\nBetreuungsunterhalt soll die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person decken,\nsoweit diese aufgrund der ihr während der normalen Arbeitszeit obliegenden\nKinderbetreuungspflichten nicht selbst ein genügendes Einkommen verdienen kann (vgl.\nBGer 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018 E. 7.1.2.1, in: Die Praxis 2018 Nr. 104 S. 953). Der\nAnspruch auf Betreuungsunterhalt steht dem Kind und nicht etwa dem betreuenden\nElternteil zu (vgl. Art. 285 Abs. 2 i.V.m. 289 Abs. 1 ZGB). Betreuungsunterhalt bildet\ndemnach Bestandteil des Kindesunterhalts, weshalb für die Besteuerung und die\nAbzugsfähigkeit die für den Kindesunterhalt massgebenden Bestimmungen Anwendung\nfinden (so auch Lukas Habermacher, in: Newsletter Steuern Luzern, Steuer+Praxis\n\nUrteil A 2020 4\n13\n\n16/2018 S. 2). Die Abzugsfähigkeit des Betreuungsunterhalts für den Zeitraum ab\nehelicher Trennung wird von der Rekursgegnerin denn auch ohne weiteres anerkannt (Rkact. 1 S. 3).\n\n4.6.2 Strittig ist hingegen, ob Aufwendungen für die Betreuung der gemeinsamen Kinder\nwährend dem ehelichen Zusammenleben des Rekurrenten und seiner Ehegattin als\nBetreuungsunterhalt abzugsfähig sind.\n\nWährend der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhalts nach den Bestimmungen\ndes Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten\ngemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie\n(Abs. 1). Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich\ndurch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes oder Betreuen der Kinder (Abs. 2). Erst\nbei der Auflösung des gemeinsamen Haushalts oder wenn nie ein gemeinsamer Haushalt\nbestanden hat, stellt sich die Frage nach der konkreten Bemessung des Unterhalts des\nKindes und nach dessen Aufteilung auf die beiden Elternteile (BBl 2014 538). Daraus folgt,\ndass die Aufwendungen für die Kinderbetreuung erst infolge Aufhebung des gemeinsamen\nHaushaltes resp. ehelicher Trennung ausgewiesen werden; davor stellen diese\nUnterhaltsleistungen im Sinne von Art. 163 ZGB und somit Lebenshaltungskosten dar, die\ngemäss § 32 lit. a StG bzw. Art. 34 lit. a DBG nicht abziehbar sind. Der Rekurrent macht\nBetreuungsunterhalt, bestehend aus einem Grundbedarf je Kind und Ehegattin,\nKrankenkasse, Fahrzeug und weitere Kosten wie Internet/Telefon, Versicherung etc.,\ngeltend. Diese Aufwendungen stellen nach dem Gesagten Lebensunterhaltskosten dar.\nDies ergibt sich im Übrigen auch bereits daraus, dass der Betreuungsunterhalt\nKindesunterhalt darstellt (vgl. hiervor E. 4.6.1) und demgemäss den Voraussetzungen\ngemäss § 30 lit. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG unterliegt. Die steuerliche\nAbzugsfähigkeit des Betreuungsunterhalts bedingt, dass er an den geschiedenen,\ngerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Eheteil oder an einen Elternteil für die unter\ndessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder geleistet wird. Leistungen während\nder ehelichen Gemeinschaft, insbesondere auch die Pflege und Betreuung der Kinder,\nbleiben hingegen steuerrechtlich unbeachtlich. Die gesetzliche Novelle des\nBetreuungsunterhalts ändert an der steuerlichen (Nicht-)Ab-zugsfähigkeit der\nLebenshaltungskosten während der ehelichen Gemeinschaft nichts. Insbesondere kann\ndadurch auch nicht auf Umwegen abzugsfähiger Betreuungsunterhalt während des\nZusammenlebens begründet werden. Die Argumentation des Rekurrenten gibt folglich\nkeinen Anlass, das Präjudiz des Bundesgerichts 2C_1145/2013 zu überprüfen bzw. von\n\nUrteil A 2020 4\n14\n\n"}