{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-4_2021-06-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_4_5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_4", "Checksum": "8bf3a07518b75a09b04c2e992866c246"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:35", "Checksum": "1dcfe289e4e2eee788a254d9e8ad78db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4\nRegeste:\nKantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDBG, Art. 33 N 54). Diejenigen Unterhaltsbeiträge, die eine bestehende\nFamiliengemeinschaft voraussetzen und folglich für die Zeit vor einer Scheidung oder\nTrennung geleistet werden, bleiben dagegen unberücksichtigt (vgl. Richner et al.,\nHandkommentar DBG, Art. 33 N 53 mit Hinweisen). Sie fallen unter die in § 30 lit. c StG\nbzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG erwähnten nicht abzugsfähigen \"Leistungen in Erfüllung\nanderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten\". Hintergrund dieser\nRegelung ist abermals das Korrespondenzprinzip. Denn anders als die vom steuerbaren\nEinkommen abziehbaren Unterhaltsbeiträge innerhalb der aufgelösten (oder nie\nentstandenen) Familiengemeinschaft werden alle anderen Leistungen in Erfüllung\nfamilienrechtlicher Verpflichtungen auch nicht zum steuerbaren Einkommen\ndazugerechnet (§ 23 lit. g StG; Art. 24 lit. e DBG). Es ist die zwangsläufige Folge der\ngeltenden Familienbesteuerung, dass Leistungsströme zur Bestreitung des\nLebensunterhalts innerhalb der Familie einkommenssteuerlich irrelevant sind (vgl. Peter\nLocher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil Art. 1–48\nDBG, 2. Aufl. 2019, Art. 23 N 50 ff. mit Hinweisen).\n\nIn diesem Zusammenhang hielt auch das Bundesgericht fest, dass ein Steuerpflichtiger,\nder erst seit 1. Oktober 2010 von seiner Familie getrennt lebte, Aufwendungen für den\nUnterhalt von ihm und seiner Familie von Januar bis September 2010 nicht von den\nEinkünften abziehen könne, zumal jene Lebenshaltungskosten darstellten, die gemäss\nausdrücklicher Vorschrift in Art. 34 lit. a DBG nicht abzugsfähig seien (BGer\n2C_1145/2013 vom 20. September 2014 E. 3.2). Solche Lebenshaltungskosten sind\nKosten, die primär und überwiegend durch die private Lebenshaltung bedingt sind,\nnamentlich Kosten für die Verpflegung und Bekleidung, die Unterkunft, die\nErziehungskosten, Kosten für Kultur, Freizeit, Vergnügen und Reisen (Richner et al.,\nHandkommentar DBG, Art. 34 N 3 ff.).\n\n4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Rekurrent im Zeitraum vom 1. Januar bis\n3. Oktober 2018 gesamthaft einen Betrag von Fr. 40'000.– von seinem Privatkonto auf ein\ngemeinsames Konto lautend auf beide Eheleute transferierte. Vom 4. Oktober bis\n31. Dezember 2018 überwies er zudem von seinem Privatkonto zugunsten eines auf seine\nEhegattin lautenden Kontos insgesamt Fr. 17'580.– zwecks Barunterhalt (vgl. Rk-act. 6),\nwobei in den jüngeren zwei Zahlungen jeweils ein Rückforderungsvorbehalt angebracht\nwurde (\"Unterhalt, al[l]fällige Überschüsse werden zurückgefordert\" [Mitteilung Zahlung\nvom 29. November 2018]; \"Vorläufiger Unterhalt, al[l]fällige Über- und Unterbeträge\nwerden gegenverrechnet\" [Mitteilung der Zahlung vom 18. Dezember 2018]). Konkret\n\nUrteil A 2020 4\n11\n\ntätigte er am 4. Oktober 2018 eine Zahlung von Fr. 3'280.–, am 31. Oktober 2018 von Fr.\n4'300.–, am 29. November 2018 von Fr. 5'000.– und am 18. Dezember 2018 eine Zahlung\nvon Fr. 5'000.–; ferner bezahlte er eigenen Aussagen gemäss (ohne Beleg) zwei\nKindersitze im Betrag von Fr. 700.– sowie die Mietkautionszahlung seiner ehemaligen\nEhegattin von Fr. 1'720.– und verrechnete diese Zahlungen mit dem vorläufig vereinbarten\nUnterhaltsbeitrag (StV-act. 6).\n\nDem Eheschutzentscheid vom 19. Februar 2019 lässt sich sodann entnehmen, dass der\nRekurrent für die Zeit vom 1. März 2019 bis zum 31. Juli 2019 zu monatlichen\nUnterhaltszahlungen von Fr. 4'200.– zuzüglich Familienzulagen verpflichtet wurde,\nbestehend aus Fr. 500.– zuzüglich Familienzulagen von derzeit Fr. 200.– je Kind als\nBarunterhalt, Fr. 2'950.– Betreuungsunterhalt sowie für die getrenntlebende Ehegattin Fr.\n250.– (StV-act. 5 Ziff. 2.5). Für die Periode von Oktober 2018 bis Februar 2019 ist weder\neine richterliche Anordnung noch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten\nbetreffend die Höhe der Unterhaltsbeiträge bekannt. Aus den Akten ergibt sich sodann\nnicht, ob die in zwei Überweisungen vorbehaltene Verrechnung \"zu viel\" bezahlter\nUnterhaltsbeiträge letztlich vorgenommen wurde. Es ist indessen nicht zu beanstanden,\ndass die Vorinstanz mangels anderer Hinweise auf die tatsächlich bezahlten\nUnterhaltszahlungen abstellte und zu Gunsten des Rekurrenten zusätzlich annahm, die\nZahlungen für die beiden Kindersitze sowie der Mietzinskaution seien durch ihn erfolgt,\nobwohl hierfür Belege fehlten.\n\nAlsdann betreute der Rekurrent seine zwei Kinder gemäss Eheschutzentscheid jeweils\nvon Montag, 19:00 Uhr bis Mittwoch, 14:00 Uhr bzw. nach dem Mittagessen, sowie in\nungeraden Wochen zusätzlich von Samstag, 9:00 Uhr bis Sonntag, 19:00 Uhr. Zu den\nübrigen Zeiten wurden die Kinder von der Mutter betreut. Der Rekurrent verpflichtete sich,\ndie Betreuung zu diesen Zeiten persönlich zu übernehmen (StV-act. 5 Ziff. 2.2).\n\n4.5 Der Rekurrent anerkennt grundsätzlich, dass die indirekten Zahlungen von Januar\nbis September bis zur ehelichen Trennung am 4. Oktober 2018 (vgl. hiervor E. 2) dem\nlaufenden Unterhalt der Familie resp. der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs\neinschliesslich Versicherungen dienten (vgl. StV-act. 3 S. 6). Bezeichnenderweise wurden\ndiese Unterhaltszahlungen bis anfangs Oktober 2018 auch nicht dem Konto der Ehegattin,\nsondern einem auf beide Ehegatten lautenden Konto – gemäss Aussagen des\nRekurrenten dem gemeinsamen Haushaltskonto – gutgeschrieben (vgl. StV-act. 6 S. 10).\nWie unter E. 4.3 ausgeführt, stellen Aufwendungen für den Unterhalt von\n\nUrteil A 2020 4\n12\n\n"}