{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-4_2021-06-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_4_5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_4", "Checksum": "8bf3a07518b75a09b04c2e992866c246"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:35", "Checksum": "1dcfe289e4e2eee788a254d9e8ad78db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4\nRegeste:\nKantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n4.2 Den Ausführungen des Rekurrenten entgegnet die Steuerverwaltung in ihrem\nEinspracheentscheid im Wesentlichen wie folgt: Angesichts der Familienbesteuerung\nseien Aufwendungen für den Unterhalt von Familienangehörigen grundsätzlich nicht\nabzugsfähig. Damit diese trotzdem abgezogen werden könnten, müsse die\nFamiliengemeinschaft aufgelöst sein. Die Ehe der Steuerpflichtigen sei jedoch erst seit\ndem 4. Oktober 2018 getrennt gewesen. Folglich könnten auch nur Leistungen ab dem\nZeitpunkt der Trennung zum Abzug zugelassen werden. Aus dem Umstand, dass die Ehe\nper Stichtag 31. Dezember 2018 getrennt gewesen sei, folge gerade nicht, dass für die\nganze Steuerperiode 2018 Unterhaltsbeiträge in Abzug gebracht werden könnten.\nVielmehr seien die Voraussetzungen für einen Abzug erst mit der Trennung bzw.\nAuflösung der Familiengemeinschaft gegeben. Aus dem per 1. Januar 2017 eingeführten\nBetreuungsunterhalt könne der Steuerpflichtige nichts zu seinen Gunsten ableiten.\nSelbstverständlich sei derjenige Beitrag, den eine steuerpflichtige Person dem\nbetreuenden Elternteil als Betreuungsunterhalt bezahle, bei getrennter Besteuerung beider\nElternteile wie der übrige bezahlte Unterhalt unter die abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge zu\nsubsumieren (Rk-act. 1 S. 2 f.).\n\nDie indirekte Übernahme der Krankenkassenprämien für die Kindsmutter und die zwei\nKinder (von Oktober bis Dezember 2018) sei sodann nicht nachgewiesen. Da der\nKindsmutter monatlich ein Betrag von Fr. 5'000.– zur Verfügung gestanden habe, wäre sie\ndurchaus in der Lage gewesen, die monatlichen Krankenkassenprämien aus diesem\nBetrag zu bezahlen (Rk-act. 1 S. 3 f.).\n\nIn der Vernehmlassung ergänzt die Steuerverwaltung, gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB werde\nder Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlungen geleistet, wobei die Eltern\n\nUrteil A 2020 4\n9\n\ngemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des\nKindes sorgen würden und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung,\nAusbildung und Kindesschutzmassnahmen trügen. Erst bei der Auflösung des\ngemeinsamen Haushalts oder wenn nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe, stelle\nsich die Frage nach der konkreten Bemessung des Unterhalts des Kindes und nach\ndessen Aufteilung auf die beiden Elternteile. Daraus sei zu schliessen, dass für den\nZeitraum des Zusammenlebens kein Anspruch auf Geldzahlungen für den Kindesunterhalt\nbestehe und damit auch nicht steuerlich berücksichtigt werden könne resp. müsse (VGact. 5 S. 3).\n\n4.3 Gemäss § 24 StG werden zur Ermittlung des steuerpflichtigen Reineinkommens\nvon den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen\nAufwendungen und allgemeinen Abzüge abgezogen. Zu den allgemeinen Abzügen, die\ndas Steuergesetz unabhängig von der Einkommenshöhe gewährt, gehören gemäss § 30\nlit. c StG namentlich die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder\ntatsächlich getrenntlebenden Eheteil sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für\ndie unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen\nin Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten. Artikel 33\nAbs. 1 lit. c DBG enthält eine wörtlich nahezu identische Regelung. Angesichts der\nFamilienbesteuerung sind Aufwendungen für den Unterhalt von Familienangehörigen\ngrundsätzlich nicht abzugsfähig (§ 32 lit. a StG; Art. 34 lit. a DBG). Damit\nUnterhaltsbeiträge trotzdem abgezogen werden können, muss die Familiengemeinschaft\naufgelöst sein (Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 33 N 49).\n\nDamit wird das so genannte Korrespondenzprinzip verwirklicht: Da der Empfänger der\nUnterhaltsbeiträge diese als Einkommen zu versteuern hat (§ 22 lit. f StG; Art. 23 lit. f\nDBG), kann sie der Leistende abziehen. Der beim Leistenden zum Abzug zugelassene\nBetrag muss dabei mit demjenigen übereinstimmen, der beim Leistungsempfänger als\nEinkommen erfasst wird (Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 33 N 53). Während\nalso Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen innerhalb der bestehenden\nFamilie (angesichts des Grundsatzes der Familienbesteuerung) steuerlich unbeachtlich\nsind, werden Leistungen nach Auflösung der Wirtschaftseinheit \"Familie\" entsprechend\ndem Zuflussprinzip besteuert (vgl. Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 23 N 58).\nParagraph 30 lit. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG kommen demnach nur bei\nUnterhaltsbeiträgen innerhalb der aufgelösten (bzw. betreffend den Kindesunterhalt nie\nentstandenen) Familiengemeinschaft zur Anwendung (vgl. Richner et al., Handkommentar\n\nUrteil A 2020 4\n10\n\n"}